Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 32 Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 78
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 11.07.2018 – 1 K 9488/16
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 5583/15Zitiert von 1
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 4229/18Zitiert von 3
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 5581/15Zitiert von 2
- BVerwG, 17.08.2016 – 6 C 50/15Telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung; Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Ermittlung der Kosten der effizienten LeistungsbereitstellungZitiert von 59
- VG Köln, 25.10.2023 – 21 K 3887/20Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.03.2023 – 6 C 21/21Berücksichtigung einer Empfehlung der Kommission im Rahmen einer telekommunikationsrechtlichen EntgeltgenehmigungZitiert von 16
- VG Köln, 10.11.2021 – 21 K 4396/19
- VG Köln, 10.11.2021 – K 6626/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/32#abs-1 (1) Ein vertikal integriertes Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht unterrichtet die Bundesnetzagentur mindestens drei Monate im Voraus von der Absicht, die Anlagen des lokalen Anschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine andere Gesellschaft mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um damit allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern. Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Ergebnis des Prozesses der funktionellen Trennung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/32#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur prüft die möglichen Folgen der beabsichtigten Transaktion nach Absatz 1 und etwaiger Verpflichtungszusagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Sie führt hierzu entsprechend dem Verfahren des § 11 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum lokalen Anschlussnetz besteht. Sofern das Unternehmen Verpflichtungszusagen vorlegt, führt die Bundesnetzagentur das Marktprüfungsverfahren nach § 19 durch. Sie kann gegenüber dem Unternehmen, einschließlich dem rechtlich oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich, sofern dieser über beträchtliche Marktmacht auf einem Markt verfügt, eine Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 14 erlassen, sofern verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen zur Erreichung der Ziele nach § 2 nicht ausreichen. § 33 bleibt unberührt.