Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 33 Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/33#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, das auf keinem Endkundenmarkt für öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste tätig ist, abweichend von § 13 Absatz 1 Verpflichtungen nach § 24, § 26 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 oder nach Abschnitt 3 auferlegen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/33#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur geht nach § 15 Absatz 1 vor, wenn ihr Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht werden, aus denen sich ergibt, dass
Das Unternehmen unterrichtet die Bundesnetzagentur umgehend über Tatsachen im Sinne von Satz 1.
Wird zitiert von 227 Entscheidungen zu § 33 TKG →
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Nach Gewicht
- BVerwG, 03.12.2003 – 6 C 20.02
- OVG NRW, 07.02.2000 – 13 A 179/99Zitiert von 2
- OVG NRW, 07.02.2000 – 13 A 180/99Voraussetzungen der Verpflichtung zum Angebot eines entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Köln, 13.06.2002 – 1 K 3225/01Zitiert von 6
- OVG NRW, 03.02.2003 – 13 B 2130/02Zitiert von 4
- VG Köln, 14.11.2002 – 1 K 2788/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.07.2025 – 21 K 3458/22
- VG Köln, 24.04.2025 – 21 L 2046/24
- VG Köln, 24.04.2025 – 21 L 2047/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.