Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 230 Übergangsvorschriften
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- VG Köln, 01.03.2024 – 21 L 2013/22Zitiert von 2
- VG Köln, 24.04.2025 – 21 L 2046/24
- VG Köln, 24.04.2025 – 21 L 2047/24
- BVerfG, 11.12.2023 – 1 BvR 1803/22Erfolgloser Eilantrag gegen entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht nach § 230 Abs 5 TKG - keine hinreichenden Darlegungen bzgl schwerer Nachteile iSd § 32 Abs 1 BVerfGG
- BVerfG, 11.12.2023 – 1 BvR 2058/22Erfolgloser Eilantrag: Parallelentscheidung
- BGH, 18.11.2021 – I ZR 106/20Wettbewerbsrecht: Regelung über die Vertragslaufzeit zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstleistungen als Marktverhaltensregelung; Angebot eines Anschlusses an ein Kabelfernsehnetz durch den Vermieter einer Vielzahl von Wohnungen; Pflicht des Vermieters zur Ermöglichung einer Kündigung des Anschlusses zum Ablauf von 24 Monaten - Kabel-TV-AnschlussZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 29.10.2025 – 21 K 6935/22Zitiert von 1
- VG Köln, 23.07.2025 – 21 K 3458/22
- VG Köln, 26.08.2024 – 1 K 8531/18Zitiert von 4
9 Entscheidungen zu § 230 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 230 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/230#abs-1 (1) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam. Das Gleiche gilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/230#abs-2 (2) Rechte und Verpflichtungen, die aufgrund des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 oder vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) erlassen worden sind, gelten als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 202 und 212.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/230#abs-3 (3) Festlegungen, die über Marktdefinitionen und -analysen nach §§ 10 und 11 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) getroffen worden sind, gelten als Festlegungen nach §§ 10 und 11 dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/230#abs-4 (4) § 71 Absatz 2 ist bis zum 30. Juni 2024 nicht anzuwenden, wenn der Telekommunikationsdienst im Rahmen des Miet- und Pachtverhältnisses erbracht wird und die Gegenleistung ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/230#abs-5 (5) Jede Partei kann einen vor dem 1. Dezember 2021 geschlossenen Bezugsvertrag über die Belieferung von Gebäuden oder in den Gebäuden befindlichen Wohneinheiten mit Telekommunikationsdiensten wegen der Beschränkung der Umlagefähigkeit nach § 2 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b der Betriebskostenverordnung frühestens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit die Parteien für diesen Fall nichts anderes vereinbart haben. Die Kündigung berechtigt den anderen Teil nicht zum Schadensersatz.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/230#abs-6 (6) Bis zum Inkrafttreten einer Preisfestlegung für Premium-Dienste, Auskunftsdienste oder Massenverkehrsdienste nach § 123 Absatz 7 gilt § 109 mit der Maßgabe, dass der für die Inanspruchnahme dieser Dienste zu zahlende Preis für Anrufe aus den Festnetzen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben ist, soweit für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/230#abs-7 (7) Bis zum Inkrafttreten einer Preisfestlegung für Massenverkehrsdienste nach § 123 Absatz 7 gilt § 110 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass der Diensteanbieter dem Endnutzer den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preis für Anrufe aus den Festnetzen mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen unmittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme des Dienstes anzusagen hat; dies gilt auch, wenn der Preis 1 Euro pro Minute oder Inanspruchnahme übersteigt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/230#abs-8 (8) Die Vorgaben des § 120 Absatz 3 und 4 sind spätestens ab dem 1. Dezember 2022 zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/230#abs-9 (9) Die Bundesnetzagentur kann abweichend von § 172 Absatz 2 Satz 4 und 5 festlegen, dass für eine von ihr zu bestimmende Übergangszeit von nicht mehr als zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Erfordernis eines vorherigen Konformitätsnachweises verzichtet werden kann.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/230#abs-10 (10) Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, getroffenen Festlegungen bleiben wirksam, bis sie durch neue Festlegungen nach § 186 Absatz 2 Satz 2 ersetzt werden. Bescheinigungen, die nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf der zehnjährigen oder vermerkten kürzeren Geltungsdauer fort.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/230#abs-11 (11) Die bei der Bundesnetzagentur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 77a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 oder vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) vorliegenden Informationen dürfen von der zentralen Informationsstelle des Bundes nach Maßgabe der Einsichtnahmebedingungen gemäß § 77a Absatz 3 Satz 4, § 77b Absatz 6 Satz 3 und § 77h Absatz 6 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterverwendet werden, bis eine Neuverpflichtung gemäß § 79 Absatz 2 herbeigeführt wurde.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/230#abs-12 (12) Die Vorgaben nach § 165 Absatz 3 und § 171 sind spätestens ab dem 1. Dezember 2022 zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/230#abs-13 (13) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 14recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/230#abs-14 (14) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge nach § 99 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die bisherigen Vorschriften anwendbar.
Permalink zu Abs. 15recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/230#abs-15 (15) Die §§ 6, 7 Absatz 2 und § 8 in der ab dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresfinanzberichte sowie Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Permalink zu Abs. 16recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/230#abs-16 (16) § 174 Absatz 3 Nummer 8 und Absatz 5 Nummer 8 sowie § 214 Absatz 3 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung sind § 174 Absatz 3 Nummer 8 und Absatz 5 Nummer 8 sowie § 214 Absatz 3 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.