§ 4 Geltungsbereich; Sektoren; Verordnungsermächtigung
Stand: 17.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/4#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Betreiber kritischer Anlagen in den folgenden Sektoren:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/4#abs-2 (2) § 3 Absatz 8, die §§ 9, 10, 12 bis 16, 18, 19 Absatz 2 sowie die §§ 20, 21 Absatz 6 gelten nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/4#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, die kritischen Dienstleistungen, die jeweils zu den Sektoren nach Absatz 1 gehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/4#abs-4 (4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 3 ergeht im Einvernehmen mit
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/4#abs-5 (5) Zugang zu den Akten, die die Erstellung oder Änderung der Verordnung nach Absatz 3 betreffen, wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.