Gesetze / Telekommunikationsgesetz

TKG

§ 152 Errichtung, Anbindung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite

Stand: 01.12.2021

Bund35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/152#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden beschränken die Errichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die den Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechen, nicht in unangemessener Weise.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/152#abs-2 (2) Die Errichtung und Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterliegt keinen über die gemäß § 223 zulässigen hinausgehenden Gebühren und Auslagen. Hiervon unberührt bleiben erhobene Gebühren und Auslagen für Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 und geschäftliche Vereinbarungen.

§ 151 § 153