Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 152 Errichtung, Anbindung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- VG Köln, 17.05.2006 – 21 K 7046/05Zitiert von 1
- VG Köln, 12.08.2015 – 21 K 6594/13
- VG Köln, 12.08.2015 – 21 K 6592/13Zitiert von 1
- VG Köln, 28.01.2008 – 11 K 2929/06Zitiert von 4
- VG Köln, 17.05.2006 – 21 K 7045/05Zitiert von 4
- VG Köln, 15.09.2005 – 1 K 8432/04Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.02.2018 – 22 L 3577/17Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2013 – 6 A 10310/13Zitiert von 3
- VG Köln, 27.10.2011 – 1 K 8589/09
35 Entscheidungen zu § 152 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/152#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden beschränken die Errichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die den Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechen, nicht in unangemessener Weise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/152#abs-2 (2) Die Errichtung und Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterliegt keinen über die gemäß § 223 zulässigen hinausgehenden Gebühren und Auslagen. Hiervon unberührt bleiben erhobene Gebühren und Auslagen für Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 und geschäftliche Vereinbarungen.