Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 152 Errichtung, Anbindung und Betrieb drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/152#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden beschränken die Errichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die den Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 entsprechen, nicht in unangemessener Weise.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/152#abs-2 (2) Die Errichtung und Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterliegt keinen über die gemäß § 223 zulässigen hinausgehenden Gebühren und Auslagen. Hiervon unberührt bleiben erhobene Gebühren und Auslagen für Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 und geschäftliche Vereinbarungen.
Wird zitiert von 33 Entscheidungen zu § 152 TKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 17.05.2006 – 21 K 7046/05Zitiert von 1
- VG Köln, 28.01.2008 – 11 K 2929/06Zitiert von 4
- VG Köln, 17.05.2006 – 21 K 7045/05Zitiert von 4
- VG Köln, 15.09.2005 – 1 K 8432/04Anforderungen an die nachträgliche Regulierung von Mobilfunkterminierungsentgelten nach dem Vergleichsmarktprinzip Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Köln, 03.06.2005 – 21 L 319/05Zitiert von 4
- VG Köln, 28.01.2005 – 11 K 3734/04Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2013 – 6 A 10310/13Zitiert von 3
- OVG NRW, 30.06.2009 – 13 A 2069/07Zitiert von 3
- VG Köln, 29.04.2008 – 22 K 5261/04Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.