Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 76 Beeinträchtigung von Grundstücken und Gebäuden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/76#abs-1 (1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück sowie den Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an öffentliche digitale Hochgeschwindigkeitsnetze und öffentliche Telekommunikationsnetze der nächsten Generation insoweit nicht verbieten, als
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/76#abs-2 (2) Hat der Grundstückseigentümer eine Einwirkung nach Absatz 1 zu dulden, so kann er von dem Betreiber der Telekommunikationslinie oder dem Eigentümer des Leitungsnetzes einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, die Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der Telekommunikation genutzt werden konnten. Wird das Grundstück oder sein Zubehör durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschädigt, hat der Betreiber oder der Eigentümer des Leitungsnetzes auf seine Kosten den Schaden zu beseitigen. § 840 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/76#abs-3 (3) Soweit die Durchführung von nach Absatz 1 zu duldenden Maßnahmen nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, können bestehende passive Netzinfrastrukturen Dritter unter den Voraussetzungen der §§ 77d, 77e und 77g mitgenutzt werden.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 76 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 31.10.2007 – 5 S 66/07
- AG Erkelenz, 31.01.2017 – 15 C 176/16
- AG Minden, 31.01.2014 – 21 C 160/12
- BGH, 16.03.2012 – V ZR 98/11Ausgleichspflicht bei erweiterter Netznutzung: Begriff des "Betreibers" einer TelekommunikationslinieZitiert von 3
- BGH, 08.05.2015 – V ZR 62/14Grundstücksnutzung durch einen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter: Bindung des Grundstückseigentümers durch eine Grundstückseigentümererklärung des Voreigentümers im Übergangsfall; Bindung der Grundstückseigentümer nach GrundstücksteilungZitiert von 7
- BGH, 17.07.2009 – V ZR 254/08Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Gera, 03.12.2020 – 3 K 2157/18 Ge
- AG Brandenburg an der Havel, 20.12.2019 – 31 C 193/18Zitiert von 1
- LG Hamburg, 04.02.2016 – 403 HKO 211/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.