Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 75 Spätere besondere Anlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/75#abs-1 (1) Spätere besondere Anlagen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/75#abs-2 (2) Der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage kann vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn
Liegen nur die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 vor, so kann eine Verlegung oder Veränderung auch dann verlangt werden, wenn der Inhaber oder Betreiber der späteren besonderen Anlage die Kosten teilweise erstattet, so dass die vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Kosten verhältnismäßig ausfallen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/75#abs-3 (3) Muss wegen einer solchen späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/75#abs-4 (4) Überlässt ein Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/75#abs-5 (5) Die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu tragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/75#abs-6 (6) Auf spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 75 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Hamburg, 18.11.2019 – 3 Bf 168/14
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 – 6 A 10009/18Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 29.04.2015 – 4 K 1272/13Zitiert von 3
- BVerwG, 13.10.2010 – 7 B 50.10Zitiert von 46
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 – 1 S 1245/15Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2010 – 3 K 304/09
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 04.12.2018 – 25 K 7243/15Zitiert von 6
- BVerwG, 12.03.2018 – 10 B 25/17Rechtswegbestimmung bei Sicherung einer öffentlich-rechtlichen ForderungZitiert von 31
- BVerwG, 29.06.2017 – 9 A 8/16Entscheidung über die Kosten der Umverlegung einer Telekommunikationslinie im PlanergänzungsbeschlussZitiert von 39
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 75 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.