Gesetze / Telekommunikationsgesetz TKG 2004 § 77 Ersatzansprüche Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.12.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Verjährung der auf den §§ 70 bis 76 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.