Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 72 Gebotene Änderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/72#abs-1 (1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/72#abs-2 (2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/72#abs-3 (3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 72 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 – 1 S 1245/15Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 29.04.2015 – 4 K 1272/13Zitiert von 3
- VGH Hessen, 02.03.2012 – 7 A 2037/10Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2013 – 6 A 10310/13Zitiert von 3
- BVerwG, 19.12.2012 – 6 B 21.12Zitiert von 8
- VG Berlin, 29.01.2016 – 27 K 181.13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 13.11.2020 – 9 K 8224/17Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2018 – 6 A 10009/18Zitiert von 1
- BVerwG, 29.06.2017 – 9 A 8/16Entscheidung über die Kosten der Umverlegung einer Telekommunikationslinie im PlanergänzungsbeschlussZitiert von 38
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.