Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 72 Gebotene Änderung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/72#abs-1 (1) Ergibt sich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/72#abs-2 (2) Soweit ein Verkehrsweg eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner Benutzung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/72#abs-3 (3) In allen diesen Fällen hat der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken.