Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 69 Übertragung des Wegerechts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/69#abs-1 (1) Der Bund überträgt die Nutzungsberechtigung nach § 68 Absatz 1 durch die Bundesnetzagentur auf Antrag an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/69#abs-2 (2) In dem Antrag nach Absatz 1 ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden soll. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung, wenn der Antragsteller nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist, Telekommunikationslinien zu errichten und die Nutzungsberechtigung mit den Regulierungszielen nach § 2 vereinbar ist. Die Bundesnetzagentur erteilt die Nutzungsberechtigung für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/69#abs-3 (3) Beginn und Beendigung der Nutzung sowie Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende Umwandlungen des Unternehmens sind der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen. Die Bundesnetzagentur stellt diese Informationen den Wegebaulastträgern zur Verfügung. Für Schäden, die daraus entstehen, dass Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der Nutzungsberechtigte.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 69 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 13.11.2020 – 9 K 8224/17Zitiert von 1
- BVerwG, 21.02.2013 – 7 C 9.12Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2016 – 1 S 1245/15Zitiert von 3
- LG Köln, 27.06.2013 – 8 O 514/10Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.05.2020 – 11 A 4111/19Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 03.07.2019 – 7 ME 27/19Beseitigung von Plakatwerbung auf Telekommunikationsschaltkästen; Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 09.01.2020 – 16 K 3290/19
- VG Düsseldorf, 09.01.2020 – 16 K 3683/19
- VG Aachen, 27.11.2019 – 8 K 4668/17Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.