Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 13 Rechtsfolgen der Marktanalyse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/13#abs-1 (1) Soweit die Bundesnetzagentur auf Grund einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert, beibehält oder widerruft (Regulierungsverfügung), gilt das Verfahren nach § 12 Absatz 1 und Absatz 3 entsprechend, sofern die Maßnahme beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt hat. Das Verfahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend, sofern die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat und keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG erlässt. Der Widerruf von Verpflichtungen ist den betroffenen Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist vorher anzukündigen. Das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesnetzagentur zusammen mit dem oder im Anschluss an das Verfahren nach § 12 durchführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Verpflichtungen nach § 18.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/13#abs-2 (2) Im Fall des § 11 Absatz 1 Satz 4 können Abhilfemaßnahmen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 und § 42 Absatz 4 Satz 3 auf dem zweiten Markt nur getroffen werden, um die Übertragung der Marktmacht zu unterbinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/13#abs-3 (3) Im Falle des § 11 Abs. 2 legt die Bundesnetzagentur einvernehmlich mit den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden fest, welche Verpflichtungen das oder die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu erfüllen haben. Das Verfahren nach § 12 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Das Verfahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend, sofern keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG erlässt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/13#abs-4 (4) Teilt die Kommission innerhalb der Frist nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 der Bundesnetzagentur und dem GEREK mit, warum sie der Auffassung ist, dass der Entwurf einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 3, der nicht lediglich die Beibehaltung einer Verpflichtung beinhaltet, ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstelle oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union hat, so gilt folgendes Verfahren:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/13#abs-5 (5) Die Entscheidungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Abs. 4 Satz 3 ergehen mit den Ergebnissen der Verfahren nach den §§ 10 und 11 als einheitlicher Verwaltungsakt.
Wird zitiert von 128 Entscheidungen zu § 13 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.09.2018 – 6 C 50/16Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Außenbereichen (Vectoring I)Zitiert von 12
- BVerwG, 30.05.2018 – 6 C 4/17Vorgaben zur Entgeltberechnung kein zulässiger Regelungsgegenstand einer telekommunikationsrechtlichen RegulierungsverfügungZitiert von 40
- VG Köln, 22.09.2016 – 1 K 5991/13Zitiert von 1
- BVerwG, 31.01.2017 – 6 C 2/16Vorläufige Entgeltgenehmigung zur Überbrückung der Zeit bis zum Abschluss des KonsolidierungsverfahrensZitiert von 26
- BVerwG, 21.09.2018 – 6 C 8/17Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Nahbereichen (Vectoring II)Zitiert von 29
- VG Köln, 05.09.2007 – 21 K 3395/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 05.05.2021 – 21 K 1274/17
- BVerwG, 26.01.2021 – 6 B 46/20Durchführung eines Konsolidierungsverfahrens im EntgeltgenehmigungsverfahrenZitiert von 3
- VG Köln, 12.08.2020 – 21 K 6862/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.