Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 2 Regulierung, Ziele und Grundsätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/2#abs-1 (1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/2#abs-2 (2) Ziele der Regulierung sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/2#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur wendet bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nicht diskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/2#abs-4 (4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/2#abs-5 (5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/2#abs-6 (6) Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
Wird zitiert von 258 Entscheidungen zu § 2 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 25.08.2016 – 1 K 3374/15Zitiert von 1
- BVerwG, 21.09.2018 – 6 C 50/16Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Außenbereichen (Vectoring I)Zitiert von 12
- VG Köln, 17.03.2017 – 9 K 8589/16Zitiert von 10
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8490/18Zitiert von 1
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8492/18Zitiert von 1
- VG Köln, 03.07.2019 – 9 K 8491/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 16.06.2021 – 21 K 4486/19Zitiert von 3
- VG Köln, 16.06.2021 – 21 K 4368/19Zitiert von 7
- VG Köln, 05.05.2021 – 21 K 1274/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.