Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 9 Grundsatz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/9#abs-1 (1) Der Marktregulierung nach den Vorschriften dieses Teils unterliegen Märkte, auf denen die Voraussetzungen des § 10 vorliegen und für die eine Marktanalyse nach § 11 ergeben hat, dass kein wirksamer Wettbewerb vorliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/9#abs-2 (2) Unternehmen, die auf Märkten im Sinne des § 11 über beträchtliche Marktmacht verfügen, werden durch die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach diesem Teil auferlegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/9#abs-3 (3) § 18 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 71 Entscheidungen zu § 9 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 05.09.2007 – 21 K 4193/06Zitiert von 3
- VG Köln, 23.04.2008 – 21 K 2701/07Zitiert von 4
- VG Köln, 16.05.2006 – 21 K 1200/05
- BVerwG, 18.04.2007 – 6 C 21.06Zitiert von 22
- VG Köln, 12.08.2020 – 21 K 6862/15
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8525/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.11.2020 – 6 B 31/20Anfechtung von Vergabebedingungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens für Frequenzen zum Aufbau von 5G-InfrastrukturenZitiert von 25
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8515/18Zitiert von 1
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 4229/18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.