Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 15 Verfahren bei sonstigen marktrelevanten Maßnahmen
Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist. § 12 Absatz 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 15 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.12.2015 – 6 C 27/14Mobilfunk; Terminierungsentgelt; Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung; PreishöhenmissbrauchZitiert von 21
- BVerwG, 25.06.2014 – 6 C 10/13Vorlage zur Vorabentscheidung; Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Telekommunikation; vorläufige Entgeltgenehmigung; Konsultations- und KonsolidierungsverfahrenZitiert von 45
- BVerwG, 31.01.2017 – 6 C 2/16Vorläufige Entgeltgenehmigung zur Überbrückung der Zeit bis zum Abschluss des KonsolidierungsverfahrensZitiert von 26
- BVerwG, 01.04.2015 – 6 C 38/13Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen EntgeltgenehmigungsverfahrenZitiert von 39
- BVerwG, 01.04.2015 – 6 C 36.13Zitiert von 18
- BVerwG, 25.02.2015 – 6 C 33/13Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen EntgeltgenehmigungsverfahrenZitiert von 36
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.03.2017 – 6 C 1/16Rechtsschutz des regulierten Unternehmens gegen zu niedrig festgesetzte Entgelte im Rahmen von § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG 2004Zitiert von 117
- EuGH, 16.11.2016 – C-2/15Zitiert von 12
- BVerwG, 17.08.2016 – 6 C 50/15Telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung; Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Ermittlung der Kosten der effizienten LeistungsbereitstellungZitiert von 66
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.