Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 138 Vorlage- und Auskunftspflicht der Bundesnetzagentur
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/138#abs-1 (1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von Auskünften (Vorlage von Unterlagen) durch die Bundesnetzagentur ist § 99 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Vorlage zu verweigern, das Recht der Bundesnetzagentur tritt, die Unterlagen als geheimhaltungsbedürftig zu kennzeichnen. Das Gericht der Hauptsache unterrichtet die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinteresse durch die Offenlegung der Unterlagen im Hauptsacheverfahren berührt werden könnte, darüber, dass die Unterlagen vorgelegt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/138#abs-2 (2) Das Gericht der Hauptsache entscheidet auf Antrag eines Beteiligten, der ein Geheimhaltungsinteresse an den vorgelegten Unterlagen geltend macht, durch Beschluss, inwieweit die §§ 100 und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung auf die Entscheidung in der Hauptsache anzuwenden sind. Die Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind auszuschließen, soweit nach Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungsinteresse das Interesse der Beteiligten auf rechtliches Gehör auch unter Beachtung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz überwiegt. Insoweit dürfen die Entscheidungsgründe im Hauptsacheverfahren die Art und den Inhalt der geheim gehaltenen Unterlagen nicht erkennen lassen. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/138#abs-3 (3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem das Gericht die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinteressen durch die Offenlegung der Unterlagen berührt werden könnten, über die Vorlage der Unterlagen durch die Bundesnetzagentur unterrichtet hat. In diesem Verfahren ist § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht anzuwenden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/138#abs-4 (4) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegeben. Über die Beschwerde entscheidet der für die Hauptsache zuständige Revisionssenat. Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 138 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 09.01.2007 – 20 F 1.06Zitiert von 17
- BVerwG, 22.03.2007 – 20 F 4.06
- BVerwG, 22.03.2007 – 20 F 3.06Zitiert von 5
- BVerwG, 22.03.2007 – 20 F 2.06
- BVerwG, 21.01.2014 – 6 B 43.13Zitiert von 11
- BVerwG, 04.01.2005 – 6 B 69.04
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 22.03.2018 – VI-3 Kart 4/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 06.10.2016 – VI-5 Kart 21/14 (V)
- BVerwG, 17.08.2016 – 6 C 50/15Telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung; Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Ermittlung der Kosten der effizienten LeistungsbereitstellungZitiert von 66
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 138 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.