Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 134 Einleitung, Beteiligte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/134#abs-1 (1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/134#abs-2 (2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt
1.
der Antragsteller,
2.
die Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, gegen die sich das Verfahren richtet,
3.
die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 134 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 10.06.2015 – 21 K 5400/14Zitiert von 2
- VG Köln, 13.06.2013 – 1 K 3584/13Zitiert von 3
- VG Köln, 26.10.2005 – 21 K 4639/05Zitiert von 5
- BVerwG, 22.07.2014 – 6 B 50/13Rückwirkende Entscheidung über das Absehen von einem der Frequenzzuteilung vorgeschalteten VergabeverfahrenZitiert von 22
- BVerwG, 07.07.2008 – 6 B 14.08Zitiert von 19
- BVerwG, 07.07.2008 – 6 B 29.08Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8515/18Zitiert von 1
- VG Köln, 13.11.2018 – 1 K 1014/15Zitiert von 3
- OLG Köln, 01.07.2016 – 19 Sch 7/16Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 134 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.