Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 131 Abschluss des Verfahrens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/131#abs-1 (1) Entscheidungen der Bundesnetzagentur sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes ergehen, stellt die Bundesnetzagentur denjenigen zu, die das Unternehmen der Bundesnetzagentur als Zustellungsbevollmächtigte benannt hat. Hat das Unternehmen keine Zustellungsbeauftragten benannt, so stellt die Bundesnetzagentur die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/131#abs-2 (2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/131#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 131 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 07.07.2008 – 6 B 29.08Zitiert von 5
- BVerwG, 07.07.2008 – 6 B 14.08Zitiert von 19
- VG Köln, 21.11.2007 – 21 K 172/07
- VG Köln, 21.11.2007 – 21 K 235/07
- VG Köln, 23.05.2012 – 21 K 548/09Zitiert von 1
- VG Köln, 29.02.2008 – 21 L 100/08Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 15.06.2020 – 21 K 7279/18Zitiert von 2
- OVG NRW, 01.03.2019 – 13 B 1349/18Zitiert von 12
- BVerwG, 17.08.2016 – 6 C 50/15Telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung; Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei der Ermittlung der Kosten der effizienten LeistungsbereitstellungZitiert von 66
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 131 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.