Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 133 Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/133#abs-1 (1) Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste anbieten, oder zwischen diesen und anderen Unternehmen, denen Zugangs- oder Zusammenschaltungsverpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zugute kommen, trifft die Beschlusskammer, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Beteiligten eine verbindliche Entscheidung. Sie hat innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten, beginnend mit der Anrufung durch einen der an dem Streitfall Beteiligten, über die Streitigkeit zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/133#abs-2 (2) Bei einer Streitigkeit in einem unter dieses Gesetz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat fällt, kann jede Partei die Streitigkeit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde vorlegen. Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, so koordiniert sie ihre Maßnahmen mit den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten. Die Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/133#abs-3 (3) Bei Streitigkeiten nach Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur das GEREK beratend hinzuziehen, um die Streitigkeit im Einklang mit den in § 2 genannten Zielen dauerhaft beizulegen. Sie kann das GEREK um eine Stellungnahme zu der Frage ersuchen, welche Maßnahmen zur Streitbeilegung zu ergreifen sind. Hat die Bundesnetzagentur oder die zuständige nationale Regulierungsbehörde eines anderen betroffenen Mitgliedstaats das GEREK um eine Stellungnahme ersucht, so trifft die Beschlusskammer ihre Entscheidung nicht, bevor das GEREK seine Stellungnahme abgegeben hat. § 130 bleibt hiervon unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/133#abs-4 (4) Die §§ 126 bis 132 und 134 bis 137 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 133 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 02.11.2006 – 1 K 4871/05Zitiert von 1
- BVerwG, 18.12.2007 – 6 C 47.06Zitiert von 71
- VG Köln, 02.11.2006 – 1 K 6566/05Zitiert von 1
- VG Köln, 16.11.2011 – 21 K 4849/10
- VG Köln, 14.03.2019 – 9 L 455/19
- VG Köln, 14.02.2008 – 1 K 4447/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8515/18Zitiert von 1
- VG Köln, 17.02.2020 – 9 K 8525/18Zitiert von 2
- BVerwG, 31.01.2020 – 6 B 35/19Kausalzusammenhang zwischen Marktbeherrschung und missbilligtem Verhalten bzw. seiner wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung als Voraussetzung einer Missbrauchsverfügung bei Drittmarktkonstellationen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 133 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.