Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 104 Teilnehmerverzeichnisse
Teilnehmer können mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse eingetragen werden, soweit sie dies beantragen. Dabei können die Teilnehmer bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen. Auf Verlangen des Teilnehmers dürfen Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind.
Wird zitiert von 36 Entscheidungen zu § 104 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 05.11.2009 – III ZR 224/08Zitiert von 8
- BVerwG, 28.10.2009 – 6 C 20.08Zitiert von 4
- LG Köln, 23.02.2007 – 87 O 18/06Zitiert von 2
- BVerwG, 25.07.2012 – 6 C 14/11Gesetzliche Pflicht zur Weitergabe von Telefon-Teilnehmerdaten mit Unionsrecht vereinbar; keine Regelungsbefugnis der nationalen RegulierungsbehördeZitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 11.09.2013 – VI-U (Kart) 27/12
- OLG Düsseldorf, 11.09.2013 – VI-U (Kart) 20/12
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 31.07.2020 – 14 O 24/18
- BVerwG, 14.12.2018 – 6 B 133/18Doppelbegründung eines klageabweisenden Urteils mit der Unzulässigkeit und der Unbegründetheit der KlageZitiert von 101
- BVerwG, 04.12.2018 – 6 B 56/18Kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mangels Präjudizwirkung für ZivilrechtsstreitZitiert von 21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.