Gesetze / Telekommunikations-Überwachungsverordnung
TKÜV§ 34 Nachweis, probeweise Anwendungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Nachweis der Übereinstimmung der getroffenen Vorkehrungen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes gilt § 19 entsprechend. Außerdem sind in den Unterlagen nach § 19 Absatz 2 auch die gespeicherten Datenarten, die jeweilige Speicherungsdauer und der voraussichtliche Zeitverzug zwischen Erhebung und Verfügbarkeit für deren Abruf zu nennen. Bei nachträglichen Änderungen an den für die Auskunftserteilung vorgehaltenen technischen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TK%C3%9CV%202005/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für probeweise Anwendungen der technischen Einrichtungen der Verpflichteten nach den §§ 30, 31 und 32 gilt § 23 entsprechend.
Änderungsverlauf
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23.06.2021 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 1858)
BGBl. 2021 I S. 1858
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