Gesetze / Telekommunikations-Überwachungsverordnung
TKÜV§ 33 Verschwiegenheit
Stand: 10.06.2019
Für die im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen und den dazu erteilten Auskünften zu wahrende Verschwiegenheit gilt § 15 entsprechend.
Gesetze / Telekommunikations-Überwachungsverordnung
TKÜVStand: 10.06.2019
Für die im Zusammenhang mit Auskunftsverlangen und den dazu erteilten Auskünften zu wahrende Verschwiegenheit gilt § 15 entsprechend.