Gesetze / Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
TFGMV§ 4 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Stand: 10.06.2019
§ 2 Absatz 4 ist ab dem 1. August 2019 anzuwenden.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2757)
BGBl. 2017 I S. 2757
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.