Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Trennungsentschädigungsverordnung
TEVO§ 7 Sonderbestimmungen bei Zuweisung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf imVorbereitungsdienst zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEVO/7#abs-1 (1) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf auf eigenen Wunsch einer entfernteren Ausbildungsstelle statt der für sie vorgesehenen zugewiesen, können die Entschädigungen nach den §§ 3 bis 5 nur insoweit gewährt werden, als sie am Ort der vorgesehenen Ausbildungsstelle entstanden wären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEVO/7#abs-2 (2) Werden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare einer Station außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen, erhalten sie lediglich eine Erstattung der innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen entstandenen Fahrtkosten entsprechend der Regelung in § 3. Die §§ 4 und 5 finden keine Anwendung. § 2 Absatz 1 Nummer 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die zugewiesene Ausbildungsstelle mehr als 30 Kilometer von der Stammdienststelle entfernt liegt.