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# § 7 TEVO (Nordrhein-Westfalen) — Sonderbestimmungen bei Zuweisung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf imVorbereitungsdienst zu einer auswärtigen Ausbildungsstelle

Trennungsentschädigungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Werden Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf auf eigenen Wunsch einer entfernteren Ausbildungsstelle statt der für sie vorgesehenen zugewiesen, können die Entschädigungen nach den §§ 3 bis 5 nur insoweit gewährt werden, als sie am Ort der vorgesehenen Ausbildungsstelle entstanden wären.

(2) Werden Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare einer Station außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen, erhalten sie lediglich eine Erstattung der innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen entstandenen Fahrtkosten entsprechend der Regelung in § 3. Die §§ 4 und 5 finden keine Anwendung. § 2 Absatz 1 Nummer 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die zugewiesene Ausbildungsstelle mehr als 30 Kilometer von der Stammdienststelle entfernt liegt.

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Zitiervorschlag: § 7 TEVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TEVO/7

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