Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
TBetrWPrV§ 8 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfungsteile "Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess", "Management und Führung" und "Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" sind jeweils gesondert zu bewerten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für den Prüfungsteil "Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für den Prüfungsteil "Management und Führung" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Situationsaufgaben zu bilden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für den Prüfungsteil "Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" ist eine Note aus den Punktewertungen der Prüfungsleistungen in der schriftlichen Projektarbeit und in dem Fachgespräch mit Präsentation zu bilden, dabei wird die Bewertung der Projektarbeit doppelt gewichtet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/8?asof=2019-06-10#abs-6 (6) „Aus den nach den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen:
| „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ | mit 30 Prozent, |
| „Management und Führung“ | mit 30 Prozent, |
| „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ | mit 40 Prozent. |
Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/8?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:
Änderungsverlauf
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16.10.2016 Ausfertigung
§ 8 geändert und aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Oktober 2016 (BGBl. I 2390)
BGBl. 2016 I S. 2390
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.