Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin

TBetrWPrV

§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/8#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/8#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/8#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Management und Führung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 1 Satz 4 und
2.
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 5 Absatz 6.

Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/8#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1.
die schriftliche Projektarbeit nach § 6 Absatz 2 und
2.
das Fachgespräch mit Präsentation nach § 6 Absatz 3.

Aus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:

1.
die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und
2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit Präsentation mit einem Drittel.
§ 7 § 9