Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin
TBetrWPrV§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/8#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/8#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/8#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Management und Führung“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/8#abs-4 (4) Im Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
Aus den beiden Bewertungen der Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet: