Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin

TBetrWPrV

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/3#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess,
2.
Management und Führung,
3.
Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/3#abs-2 (2) Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 ist sowohl schriftlich als auch mündlich in Form von handlungsorientierten, integrierten Situationsaufgaben gemäß § 5 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 ist in Form einer praxisorientierten Projektarbeit mit sowohl technischem als auch kaufmännischem Hintergrund und einem Fachgespräch gemäß § 6 zu prüfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/3#abs-3 (3) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 2 darf erst nach dem Ablegen des Prüfungsteils nach Absatz 1 Nr. 1 durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/3#abs-4 (4) Der Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 darf erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TBetrWPrV/3#abs-5 (5) Mit dem letzten Prüfungsteil nach Absatz 1 Nr. 3 soll spätestens ein Jahr nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 begonnen werden.

§ 2 § 4