Gesetze / Tierarzneimittelgesetz

TAMG

§ 93 Weitere Anwendung von Vorschriften

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/93?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die in der Anlage 2 genannten Daten, die die zuständige Behörde im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 27. Januar 2022 erhoben und ermittelt hat, übermittelt sie bis zum 1. April 2022 dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotikaresistenz. § 56 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/93?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung führt auf der Grundlage der ihm nach Absatz 1 übermittelten Daten eine Risikobewertung durch. Über die Risikobewertung erstellt es einen Bericht. Den Bericht veröffentlicht es bis zum 1. Dezember 2022.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/93?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Auf der Grundlage der in der Anlage genannten Daten, die die zuständige Behörde im Zeitraum vom 28. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 erhoben und ermittelt hat, führt das Bundesinstitut für Risikobewertung eine Risikobewertung durch. Über die Risikobewertung erstellt es einen Bericht. Den Bericht veröffentlicht es bis zum 31. August 2023.

§ 88 § 90