Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 76a Mitwirkung der Zollbehörden
Stand: 14.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/76a#abs-1 (1) Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung des Verbringens von Tierarzneimitteln, veterinärmedizintechnischen Produkten und Wirkstoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes und bei der Überwachung von deren Ausfuhr mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/76a#abs-2 (2) Die Zollbehörden können
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/76a#abs-3 (3) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eingeschränkt.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 76a geändert durch Artikel 2 1. 1. 2027 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 356)
BGBl. 2025 I Nr. 356
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.