Gesetze / Tierarzneimittelgesetz

TAMG

§ 77 Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können

Stand: 14.08.2026

Bund2 Fassungen

Die §§ 72 bis 74 gelten entsprechend für die in § 72 Absatz 2 genannten Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Personen sowie für solche Betriebe, Einrichtungen und Personen, die Stoffe herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in der Fassung vom 24. September 2025 aufgeführt sind.

§ 76a § 78