Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 65 Zuständige Bundesoberbehörde, Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/65?asof=2024-02-27#abs-1 (1) Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/65?asof=2024-02-27#abs-2 (2) Soweit Auswirkungen auf die Umwelt zu bewerten sind, entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde
In den Verfahren nach Satz 1 übermittelt die zuständige Bundesoberbehörde dem Umweltbundesamt die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt erforderlichen Angaben und Unterlagen und räumt dem Umweltbundesamt eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/65?asof=2024-02-27#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit der Behörden des Bundes abweichend von den Absätzen 1 und 2 sowie von § 64 Absatz 3 zu regeln.
Änderungsverlauf
-
20.02.2024 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 53)
BGBl. 2024 I Nr. 53
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.