Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 61a Tierärztliche Mitteilungen über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578
Stand: 14.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/61a#abs-1 (1) Tierärztinnen und Tierärzte, die
mit den in den Nummern 3 und 4 Absatz 1 bis 5 und 10 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 in der Fassung vom 29. Januar 2021 bezeichneten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln behandeln, haben der zuständigen Bundesoberbehörde zu den in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 und in § 61b Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken Mitteilungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/61a#abs-2 (2) Mitzuteilen sind:
Die Angabe des Namens nach Satz 1 Nummer 1 kann durch die Angabe des Namens der Praxis ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/61a#abs-3 (3) Die Mitteilung hat elektronisch zu erfolgen. Die Mitteilung kann durch Dritte vorgenommen werden, sofern die Tierärztin oder der Tierarzt dies elektronisch unter Nennung des Dritten der zuständigen Bundesoberbehörde angezeigt hat. Die Mitteilung ist für jedes Kalenderhalbjahr bis zum Ablauf des 14. Januar des Folgejahres zu machen.[16]
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/61a#abs-4 (4) Die zuständige Bundesoberbehörde ist befugt, die in Absatz 2 genannten Daten zu den in Absatz 1 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
16 § 61a Absatz 3 gilt gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 356) ab 1. Januar 2027 in folgender Fassung:
(3) Die Mitteilung hat elektronisch zu erfolgen. Die Mitteilung kann durch Dritte vorgenommen werden, sofern die Tierärztin oder der Tierarzt dies elektronisch unter Nennung des Dritten der zuständigen Bundesoberbehörde angezeigt hat. Die Mitteilung ist für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 14. Januar des Folgejahres zu machen.“