Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 60 Verordnungsermächtigung zur Regelung weiterer Einschränkungen bestimmter antimikrobieller Wirkstoffe
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 107 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6 die Anwendung bestimmter antimikrobieller Wirkstoffe bei Tieren weiter einzuschränken oder zu verbieten, wenn die Verabreichung derartiger antimikrobieller Wirkstoffe einer nationalen Strategie zur umsichtigen Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen zuwiderläuft.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 60 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2027 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 356)
BGBl. 2025 I Nr. 356
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2852)
BGBl. 2022 I S. 2852
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