Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 59 Verarbeitung und Übermittlung von Daten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/59?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Unbeschadet des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 dürfen die nach den §§ 55 bis 58 erhobenen Daten ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
Die betrieblichen Kenngrößen nach Satz 1 Nummer 6 werden ausschließlich den Datenmeldenden jeweils zu den von ihnen gemeldeten Daten zur Kenntnis gegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/59?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Die zuständige Behörde darf Daten nach den §§ 55 bis 58 an die für die Verfolgung von Verstößen zuständigen Behörden übermitteln, sofern sie Grund zu der Annahme hat, dass
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2852)
BGBl. 2022 I S. 2852
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.