Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 56 Tierärztliche Mitteilungen über Arzneimittelverwendung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/56?asof=2026-08-14#abs-1 (1) Tierärztinnen und Tierärzte, die Tiere einer der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 4 mit den in den Nummern 3 und 4 Absatz 1 bis 5 und 10 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578 in der Fassung vom 29. Januar 2021 bezeichneten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln behandeln, haben der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 mitzuteilen:
Die Angabe des Namens nach Satz 1 Nummer 2 kann durch die Angabe des Namens der Praxis ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/56?asof=2026-08-14#abs-2 (2) Die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 ist für das Kalenderjahr spätestens am 14. Januar des Folgejahres zu machen. § 55 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die vorgeschriebene Mitteilung kann durch Dritte vorgenommen werden, sofern die Tierärztin oder der Tierarzt dies unter Nennung des Dritten der zuständigen Behörde angezeigt hat.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 56 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2027 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 356)
BGBl. 2025 I Nr. 356
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2852)
BGBl. 2022 I S. 2852
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.