Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 38 Verbote zum Schutz vor Täuschung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/38?asof=2022-01-28#abs-1 (1) Es ist verboten, ein Tierarzneimittel, einen Wirkstoff oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt herzustellen oder auf dem Markt bereitzustellen, das oder der
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/38?asof=2022-01-28#abs-2 (2) Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/38?asof=2022-01-28#abs-3 (3) Es ist verboten, gefälschte Tierarzneimittel, gefälschte Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, oder gefälschte veterinärmedizintechnische Produkte herzustellen oder auf dem Markt bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TAMG/38?asof=2022-01-28#abs-4 (4) Es ist verboten, ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt, dessen Verfalldatum abgelaufen ist, auf dem Markt bereitzustellen oder anzuwenden.
Änderungsverlauf
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01.01.2027 in Kraft
§ 38 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2027 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 356)
BGBl. 2025 I Nr. 356
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