Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
SächsÖbVIVO§ 6 Arbeitsgemeinschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/6#abs-1 (1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die im Freistaat Sachsen bestellt worden sind, dürfen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und gemeinsam Fachkräfte beschäftigen. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/6#abs-2 (2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure können zur Erledigung eines Antrages eine projektbezogene Arbeitsgemeinschaft bilden. Diese ist in Abhängigkeit vom Projekt zeitlich befristet und kann nur zwischen im Freistaat Sachsen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren gebildet werden. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/6#abs-3 (3) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach den Absätzen 1 und 2 ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist der Vertrag über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft beizufügen. Bei Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/6#abs-4 (4) Bei Änderung des Vertrages über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft gilt Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/6#abs-5 (5) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft gebildet haben, vertreten sich gegenseitig. § 12 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/6#abs-6 (6) Eine Arbeitsgemeinschaft kann einen gemeinsamen Briefkopf verwenden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/6#abs-7 (7) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von Absatz 1 bilden, können ihren Amtssitz in einen ihrer Amtsbezirke verlegen. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Die Verlegung des Amtssitzes ist der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.