Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
SächsÖbVIVO§ 5 Amtsausübung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/5#abs-1 (1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat das Amt getreu des Eides unter angemessener Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten auszuüben. Ihr oder sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Amtes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die das Amt erfordern. Sie oder er darf im Zusammenhang mit Amtshandlungen keinen Vorteil anbieten, versprechen oder gewähren. Die Vorschriften über Befangenheit und Verschwiegenheit für Beamtinnen und Beamte des Freistaates Sachsen gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/5#abs-2 (2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf keine Tätigkeit ausüben und keine vertraglichen Verpflichtungen eingehen, soweit hierdurch die Amtspflichten beeinträchtigt werden könnten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/5#abs-3 (3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf neben der Bezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ keine Bezeichnung führen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/5#abs-4 (4) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf keine Werbung für ihre oder seine Tätigkeit durchführen. Sie oder er darf über ihre oder seine hoheitlichen Aufgaben informieren, sofern die Information nach Form und Inhalt dem Amt angemessen ist, sich nicht unaufgefordert an einen bestimmten Personenkreis richtet und nicht auf die Stellung eines Antrages im Einzelfall zielt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/5#abs-5 (5) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die obere Vermessungsbehörde zu unterrichten, wenn sie oder er länger als vier Monate die Amtsgeschäfte nicht wahrnimmt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/5#abs-6 (6) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist an die zur Regelung der Aufgabenerfüllung erlassenen Verwaltungsvorschriften gebunden.