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§ 6 SächsÖbVIVO (Sachsen) — Arbeitsgemeinschaft

Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die im Freistaat Sachsen bestellt worden sind, dürfen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und gemeinsam Fachkräfte beschäftigen. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure können zur Erledigung eines Antrages eine projektbezogene Arbeitsgemeinschaft bilden. Diese ist in Abhängigkeit vom Projekt zeitlich befristet und kann nur zwischen im Freistaat Sachsen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren gebildet werden. § 3 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach den Absätzen 1 und 2 ist der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige ist der Vertrag über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft beizufügen. Bei Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Bei Änderung des Vertrages über die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft gebildet haben, vertreten sich gegenseitig. § 12 gilt entsprechend.

(6) Eine Arbeitsgemeinschaft kann einen gemeinsamen Briefkopf verwenden.

(7) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von Absatz 1 bilden, können ihren Amtssitz in einen ihrer Amtsbezirke verlegen. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung. Die Verlegung des Amtssitzes ist der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.