Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

SächsÖbVIVO

§ 12 Vertreterin, Vertreter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/12#abs-1 (1) Die obere Vermessungsbehörde soll im Fall des § 5 Absatz 5 eine im Freistaat Sachsen bestellte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen im Freistaat Sachsen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Vertreterin oder als Vertreter bestellen. Diese oder dieser wird im Benehmen mit der oder dem Vertretenen festgelegt. Die Vertreterin oder der Vertreter kann die Bestellung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/12#abs-2 (2) Im Fall der Untersagung der Amtsausübung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes bestellt die obere Vermessungsbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/12#abs-3 (3) Die Vertreterin oder der Vertreter wird schriftlich und widerruflich bestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/12#abs-4 (4) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Kosten für die Amtsausübung der Vertretung zu tragen. Die Vertreterin oder der Vertreter hat der Unterschrift einen die Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und das Amtssiegel der vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu verwenden. Der Vertreterin oder dem Vertreter ist Zugang zu den für die Wahrnehmung der Vertretung erforderlichen Vermessungs- und Geschäftsunterlagen der oder des Vertretenen zu gewähren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/12#abs-5 (5) Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich der Ausübung des Amtes zu enthalten, wenn der oder dem von ihr oder ihm vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die Amtsausübung untersagt wäre.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/12#abs-6 (6) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat der Vertreterin oder dem Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Diese beträgt mindestens ein Zehntel der während der Vertretung fällig gewordenen Kostenforderungen.

§ 11 § 13