Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

SächsÖbVIVO

§ 7 Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen, Geschäftsbuch

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/7#abs-1 (1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll die durchzuführenden Katastervermessungen und Abmarkungen zeitnah und in der Regel in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeiten. Sie oder er hat die Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der unteren Vermessungsbehörde zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen und ihr die für die Bekanntgabe von Entscheidungen sowie die für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Angaben mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/7#abs-2 (2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat ein Geschäftsbuch zu führen, das alle von ihr oder ihm angenommenen Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung in zeitlicher Reihenfolge nachweist. Das Geschäftsbuch kann in analoger oder digitaler Form geführt werden. Es muss folgende Angaben enthalten:

1. das Datum des Antragseingangs,

2. den Antragsteller und dessen Bevollmächtigte,

3. den Antragsgegenstand,

4. den Kostenschuldner,

5. die Antragsnummer bei der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,

6. im Fall der Einrichtung der Zweigstelle eine Zuordnung des Antrages zur Geschäftsstelle oder Zweigstelle,

7. das Datum der Ankündigung der Vermessungsarbeiten und des Grenztermins,

8. den Zeitraum der Durchführung der örtlichen Arbeiten,

9. zu der Hinzuziehung von Fachkräften,

10. das Datum der Bekanntgabe der Verwaltungsakte,

11. das Datum der Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der unteren Vermessungsbehörde,

12. das Datum des Zahlungseingangs und

13. den Umfang einer Vertretung nach § 6 Absatz 5 oder § 12.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/7#abs-3 (3) Das Geschäftsbuch, der Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung sowie die Unterlagen zur Kostenfestsetzung sind mindestens bis zum Ende des fünften auf die Kostenfestsetzung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Es sind Vorkehrungen gegen einen Datenverlust zu treffen.

§ 6 § 8