Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 73 Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 26.05.2020 – 9 C 2796/16.NZitiert von 4
- BVerwG, 19.12.2017 – 7 A 6/17, 7 A 6/17 (7 A 11/12)Klage einer Anwohnerin gegen die Fahrrinnenanpassung von Unter- und AußenelbeZitiert von 19
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 17/12Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 126
- BVerwG, 28.11.2017 – 7 A 3/17Gemeindeklage gegen die Fahrrinnenanpassung in der Unter- und AußenelbeZitiert von 14
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 – 3 S 831/23Zitiert von 3
- OVG Thüringen, 19.08.2025 – 1 O 136/25
Zuletzt entschieden
- VG Stuttgart, 06.08.2025 – 6 K 6654/24
- VG Karlsruhe, 05.02.2025 – 2 K 505/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.12.2024 – 21 D 86/22.NEZitiert von 1
22 Entscheidungen zu § 73 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/73#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden bewerten das Hochwasserrisiko und bestimmen danach die Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiete). Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/73#abs-2 (2) Die Risikobewertung muss den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27) entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/73#abs-3 (3) Die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Bestimmung der Risikogebiete erfolgen für jede Flussgebietseinheit. Die Länder können bestimmte Küstengebiete, einzelne Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete zur Bewertung der Risiken und zur Bestimmung der Risikogebiete statt der Flussgebietseinheit einer anderen Bewirtschaftungseinheit zuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/73#abs-4 (4) Die zuständigen Behörden tauschen für die Risikobewertung bedeutsame Informationen mit den zuständigen Behörden anderer Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus, in deren Hoheitsgebiet die nach Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten auch liegen. Für die Bestimmung der Risikogebiete gilt § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/73#abs-5 (5) Die Hochwasserrisiken sind bis zum 22. Dezember 2011 zu bewerten. Die Bewertung ist nicht erforderlich, wenn die zuständigen Behörden vor dem 22. Dezember 2010
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/73#abs-6 (6) Die Risikobewertung und die Bestimmung der Risikogebiete nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen und Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 2 sind bis zum 22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dabei ist den voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko Rechnung zu tragen.