Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 21.11.2023 – 7 KS 8/21Zitiert von 7
- VG Weimar, 06.12.2012 – 3 K 289/12 We
- BVerwG, 06.03.2025 – 10 C 1.24Verbandsklage zur Änderung des nationalen Maßnahmenprogramms Ems im Hinblick auf den Nitratgehalt im GrundwasserZitiert von 4
- BVerwG, 09.02.2017 – 7 A 2/15, 7 A 2/15 (7 A 14/12)Ausbau der Bundeswasserstraße Elbe ("Elbvertiefung")Zitiert von 180
- VG München, 30.07.2025 – M 31 K 18.1609
- OVG Thüringen, 26.09.2024 – 4 KO 911/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/84#abs-1 (1) Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne, die nach Maßgabe des Landesrechts vor dem 1. März 2010 aufzustellen waren, sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/84#abs-2 (2) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzuführen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren durchzuführen, nachdem sie in das Programm aufgenommen worden sind.