Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Wahlgesetz
SächsWahlG§ 15 Ausschluss von der Wählbarkeit
Stand: 26.08.2026
Nicht wählbar ist,
1. wer nach § 12 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.