Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wärmeplanungsverordnung

SächsWPVO

§ 7 Zuständige Stelle nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWPVO/7#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes trifft die planungsverantwortliche Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsWPVO/7#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes trifft die planungsverantwortliche Stelle im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz.

§ 6 § 8