Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wärmeplanungsverordnung
SächsWPVO§ 8 Zuständige Stelle für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde für die Überwachung der Pflichten nach Teil 3 des Wärmeplanungsgesetzes ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz.