(1) Die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes trifft die planungsverantwortliche Stelle.
(2) Die Entscheidung über die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes trifft die planungsverantwortliche Stelle im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz.