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§ 7 SächsWPVO (Sachsen) — Zuständige Stelle nach § 26 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes

Sächsische Wärmeplanungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes trifft die planungsverantwortliche Stelle.

(2) Die Entscheidung über die Ausweisung als Wasserstoffnetzausbaugebiet nach § 26 des Wärmeplanungsgesetzes trifft die planungsverantwortliche Stelle im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz.