Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wärmeplanungsverordnung

SächsWPVO

§ 6 Zuständige Stelle nach § 28 Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 des Wärmeplanungsgesetzes

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz ist die nach Landesrecht zuständige Stelle für

1. die Meldung der planungsverantwortlichen Stellen nach § 28 Absatz 5 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes ,

2. die Prüfung nach § 28 Absatz 5 Satz 2 des Wärmeplanungsgesetzes , ob die übermittelten Bedarfe durch verfügbare Potenziale gedeckt werden können, und

3. die Information an die betroffenen planungsverantwortlichen Stellen nach § 28 Absatz 5 Satz 5 des Wärmeplanungsgesetzes , sollte sich eine erhebliche Lücke zwischen Bedarf und Potenzial abzeichnen.

§ 5 § 7