Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Wärmeplanungsverordnung
SächsWPVO§ 6 Zuständige Stelle nach § 28 Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 des Wärmeplanungsgesetzes
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz ist die nach Landesrecht zuständige Stelle für
1. die Meldung der planungsverantwortlichen Stellen nach § 28 Absatz 5 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes ,
2. die Prüfung nach § 28 Absatz 5 Satz 2 des Wärmeplanungsgesetzes , ob die übermittelten Bedarfe durch verfügbare Potenziale gedeckt werden können, und
3. die Information an die betroffenen planungsverantwortlichen Stellen nach § 28 Absatz 5 Satz 5 des Wärmeplanungsgesetzes , sollte sich eine erhebliche Lücke zwischen Bedarf und Potenzial abzeichnen.