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SächsVertrVO§ 7 Vertretung in besonderen Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVertrVO/7#abs-1 (1) Abweichend von den §§ 2 bis 6 wird der Freistaat Sachsen wie folgt vertreten:
1. in Verfahren kostenrechtlicher Art, insbesondere bei der Wertfestsetzung, der Festsetzung von Kosten für und gegen den Fiskus, bei der Festsetzung von Entschädigungen, Vergütungen und Vorschüssen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfsverfahren,
a)
vor den ordentlichen Gerichten
aa)
in Verfahren vor den Amts- und Landgerichten sowie bei der Anfechtung ihrer Entscheidungen auch vor höheren Gerichten durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem Landgericht oder dem Amtsgericht,
bb)
im Übrigen durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht,
b)
vor den Arbeitsgerichten, den Verwaltungsgerichten, den Sozialgerichten und vor dem Finanzgericht durch die jeweilige Bezirksrevisorin oder den jeweiligen Bezirksrevisor,
2. in Verfahren, die hervorgehen aus der zwangsweisen Beitreibung von
a)
Ordnungs- und Zwangsgeldern, die nicht in Strafverfahren oder gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, sowie von mit ihnen einzuziehenden Kosten oder
b)
Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 sowie Absatz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1 des Justizbeitreibungsgesetzes aufgeführten Verfahren
durch die zuständige Vollstreckungsbehörde,
3. in Verfahren, die aus einer Übertragung von Ansprüchen der in Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Art gegen Dritte hervorgegangen sind, insbesondere nach § 118 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Landesjustizkasse Chemnitz,
4. in Streitigkeiten nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
a)
über Entschädigungen und über die Gewährung von Leistungen nach den §§ 6, 17 und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes durch die Generalstaatsanwaltschaft,
b)
über besondere Zuwendungen für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes durch die Landesdirektion Sachsen,
5. in Streitigkeiten über Justizverwaltungsakte
a)
nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Angelegenheiten auf den Gebieten der Strafrechtspflege, des Vollzugs der Jugendstrafe, des Jugendarrests und der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzugs vollzogen werden, durch die Generalstaatsanwaltschaft,
b)
der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Oberverwaltungsgericht,
c)
in allen übrigen Fällen durch die Justizverwaltungsbehörde, die den Justizverwaltungsakt erlassen hat,
6. in Verfahren,
a)
in denen der aus einer Straftat dem Freistaat Sachsen erwachsende vermögensrechtliche Anspruch, bei dem eine Justizbehörde Ausgangsbehörde ist, im Strafverfahren geltend gemacht werden soll (§§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung ),
b)
die hervorgehen aus der Beschlagnahme einzelner Gegenstände, anderer Vermögensvorteile oder des Vermögens nach Vorschriften der Strafprozessordnung , soweit nicht ein Fall der zwangsweisen Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern nach Nummer 7 Buchstabe b gegeben ist,
c)
die hervorgehen aus Sicherheitsleistungen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung , soweit nicht ein Fall der Sicherheitsleistung im Rahmen der Strafvollstreckung nach Nummer 7 Buchstabe d gegeben ist, oder
d)
über einen Arrest nach § 111e der Strafprozessordnung
durch die für die Strafverfolgung zuständige Staatsanwaltschaft,
7. in Verfahren, die hervorgehen aus
a)
der zwangsweisen Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a des Justizbeitreibungsgesetzes und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,
b)
der zwangsweisen Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern, die in Strafverfahren und gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,
c)
der Vollstreckung der rechtskräftigen Anordnung eines Fahrverbotes oder
d)
Sicherheitsleistungen im Rahmen der Strafvollstreckung,
durch die zuständige Strafvollstreckungsbehörde.
Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Verwaltungsakte oder andere Maßnahmen des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung betrifft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVertrVO/7#abs-2 (2) In Verfahren nach der Insolvenzordnung gilt Absatz 1 für die dort bezeichneten Verfahrensgegenstände entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVertrVO/7#abs-3 (3) Abweichend von den §§ 4 bis 6 wird in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes der Freistaat Sachsen durch das Landesamt für Steuern und Finanzen vertreten. § 3 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.