Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Vertretungsverordnung

SächsVertrVO

§ 4 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVertrVO/4#abs-1 (1) In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten einschließlich der Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 54 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und bei Klagen gegen Disziplinarmaßnahmen wird der Freistaat Sachsen durch

1. die fachlich zuständige allgemeine oder obere besondere Staatsbehörde,

2. die betroffene Hochschule nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3. durch die jeweils betroffene Präsidentin oder den jeweils betroffenen Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts, des Landessozialgerichts oder des Finanzgerichts oder

4. die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt

vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 2 oder § 7 etwas anderes ergibt. Das Landesjugendamt gilt als obere Staatsbehörde im Sinne des Satzes 1. Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Freistaat Sachsen abweichend von Satz 1 durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts vertreten, wenn diese oder dieser für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Rechtsverordnungen, Verwaltungsakte oder andere Maßnahmen der obersten Staatsbehörde betrifft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVertrVO/4#abs-2 (2) In den Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird der Freistaat Sachsen durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement vertreten.

§ 3 § 5